Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler

Logo StBV sachsen

Steuerberaterverband informiert, was bei Arbeitszeit, Verdienst und Steuern zu beachten ist

Viele Schülerinnen und Schülern haben die ersten Wochen der Sommerferien erst einmal dazu genutzt, mit oder auch ohne Eltern Urlaub zu machen und sich ein bisschen von der Schule zu erholen. Jetzt sind die Kassen leer und das Konto oftmals fast im roten Bereich. Deshalb nutzen viele von ihnen jetzt die Gelegenheit, erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln und zugleich das eigene Taschengeld aufzubessern. Doch auch ein zeitlich begrenzter Ferienjob ist ein reguläres Beschäftigungsverhältnis. Arbeitgeber, Jugendliche und Eltern sollten deshalb vor Arbeitsbeginn klären, welche Arbeitszeiten zulässig sind, wie der Verdienst steuerlich behandelt wird und ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen. „Ein Ferienjob ist für junge Menschen eine gute Möglichkeit, Verantwortung zu übernehmen, berufliche Interessen zu entdecken und den Wert des selbst verdienten Geldes kennenzulernen. Damit am Ende keine unangenehmen Überraschungen entstehen, sollten Arbeitszeit, Vergütung, Dauer und Art der Tätigkeit von Anfang an eindeutig vereinbart werden“, erklärt Hans-Joachim Kraatz, Präsident des Steuerberaterverband Sachsen e.V.

Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Für Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren sind mit Zustimmung der Eltern leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten zulässig. Dazu können beispielsweise das Austragen von Zeitungen, Botengänge, Tätigkeiten im Haushalt oder Garten sowie die Betreuung von Haustieren gehören. Die Arbeitszeit ist in diesem Alter auf höchstens zwei Stunden täglich begrenzt. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind bis zu drei Stunden erlaubt. Gearbeitet werden darf grundsätzlich nur zwischen 8 Uhr und 18 Uhr, nicht vor oder während des Schulunterrichts. Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren gelten während der Schulferien weitergehende Möglichkeiten. Sie dürfen in den Ferien insgesamt höchstens vier Wochen beziehungsweise 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschäftigt werden. Diese Höchstgrenze gilt für alle Ferienjobs eines Jahres zusammengerechnet.

Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht länger als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten. Vorgesehen ist eine Fünf-Tage-Woche. Die Beschäftigung ist in der Regel nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr zulässig. Für bestimmte Branchen bestehen altersabhängige Ausnahmen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen beispielsweise im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr beschäftigt werden. Auch für Landwirtschaft, Bäckereien und Konditoreien gelten teilweise besondere Zeitgrenzen.

Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden müssen Jugendliche mindestens 30 Minuten Pause erhalten. Dauert die tägliche Arbeitszeit länger als sechs Stunden, beträgt die vorgeschriebene Pause mindestens 60 Minuten. Gefährliche, körperlich besonders belastende oder gesundheitsschädliche Tätigkeiten bleiben für Minderjährige grundsätzlich tabu. „Die gesetzlichen Höchstgrenzen sind keine unverbindlichen Empfehlungen. Arbeitgeber tragen eine besondere Verantwortung dafür, dass Jugendliche weder körperlich noch zeitlich überfordert werden. Gerade bei kurzfristigen Einsätzen sollten die Aufgaben klar beschrieben und die Arbeitszeiten verlässlich dokumentiert werden“, betont Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Kraatz.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde. Volljährige Schülerinnen und Schüler haben bei einem Ferienjob grundsätzlich Anspruch auf diesen Mindestlohn. Für Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, gilt der gesetzliche Mindestlohn dagegen nicht. Die Vergütung kann dennoch durch einen Tarifvertrag oder andere verbindliche Regelungen vorgegeben sein.

Der Arbeitslohn aus einem Ferienjob ist grundsätzlich steuerpflichtig. Ob tatsächlich Lohnsteuer einbehalten wird, hängt unter anderem von der Höhe des Verdienstes, der Dauer der Beschäftigung und der gewählten Besteuerungsform ab. Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026 insgesamt 12.348 Euro. Bis zu dieser Höhe fällt auf das zu versteuernde Jahreseinkommen grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Das zu versteuernde Einkommen ist jedoch nicht mit dem Bruttoarbeitslohn gleichzusetzen, da beispielsweise Werbungskosten und weitere Abzugsbeträge berücksichtigt werden können. Wurde während des Ferienjobs Lohnsteuer einbehalten, obwohl das Jahreseinkommen insgesamt niedrig geblieben ist, kann diese häufig durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden. „Ob ein Ferienjob als Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis abzurechnen ist, lässt sich nicht allein am ausgezahlten Betrag erkennen“, erläutert Kraatz. „Die Dauer des Jobs, weitere Beschäftigungen und die persönliche Situation des Jugendlichen müssen gemeinsam betrachtet werden. Eine frühzeitige steuerliche Beratung kann Arbeitgebern und Familien helfen, Fehler bei Anmeldung und Abrechnung zu vermeiden.“ Der Steuerberaterverband Sachsen empfiehlt, auch bei einem kurzen Ferienjob eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Darin sollten insbesondere Beginn und Ende der Tätigkeit, Arbeitszeiten, Aufgaben, Vergütung und Pausen festgehalten werden. Arbeitgeber müssen Ferienjobber zudem ordnungsgemäß anmelden und in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbeziehen.

Teilen :

weitere Pressemitteilungen

Sport
Zusätzliche Power für die Monarchs
Davon Ferguson ist das letzte Puzzlestück für die Defense der Königlichen Nach dem sicheren Einzug in die PlayOffs der effect® ENERGY GFL haben die Dr...
Sport
Zusätzliche Power für die Monarchs
Davon Ferguson ist das letzte Puzzlestück für die Defense der Königlichen Nach dem sicheren Einzug in die PlayOffs der effect® ENERGY GFL haben die Dr...
Sport
Dresden Monarchs besiegen auch die Berlin Rebels
36:7-Auswärtssieg der Dresdner in der Bundeshauptstadt Die Dresden Monarchs ziehen weiter ungeschlagen ihre Kreise in der effect® ENERGY GFL. Auch bei...
Sport
Dresden Monarchs besiegen auch die Berlin Rebels
36:7-Auswärtssieg der Dresdner in der Bundeshauptstadt Die Dresden Monarchs ziehen weiter ungeschlagen ihre Kreise in der effect® ENERGY GFL. Auch bei...
Wirtschaft
BNI-Unternehmernetzwerk jetzt mit 600 Mitgliedern in der Region
Hallenser „Pflegen mit Herz und Seele GmbH“ feierlich aufgenommen Knapp 20 Jahre nach Gründung des Netzwerks BNI Deutschland Südost konnte jetzt das 6...
Wirtschaft
BNI-Unternehmernetzwerk jetzt mit 600 Mitgliedern in der Region
Hallenser „Pflegen mit Herz und Seele GmbH“ feierlich aufgenommen Knapp 20 Jahre nach Gründung des Netzwerks BNI Deutschland Südost konnte jetzt das 6...